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Ein Asylbewerber ist für ein Jahr in einer Massenunterkunft in Köln untergebracht. Ist er steuerpflichtig?
Der Asylbewerber hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 9 AO im Inland und ist somit nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.