Die Strukturprinzipien der Verfassung bilden das Fundament, auf dem das staatliche Gebäude errichtet wird. Sie ergeben sich aus verschiedenen Artikeln des GG, insbesondere aber aus Art. 20 GG.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, Art. 20 I.
Daraus ergeben sich zunächst die folgenden Prinzipien:
Das Rechtsstaatsprinzip wird nicht explizit in Art. 20 GG genannt. Im Grundgesetz wird es nur in Art. 28 und Art. 23 GG etwas beiläufig erwähnt. Nach der zutreffenden Ansicht des BVerfG ergibt sich das Rechtsstaatsprinzip daher aus einer Zusammenschau der unterschiedlichen Bestimmungen des GG, insbesondere aus Art. 1, 20 III, 19 IV und 28 I 1 GG. Etwas verkürzend kann in einer Klausur auf Art. 20 III GG abgestellt werden.
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden, Art. 20 III.
Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen, Art. 28 I 1 GG.