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Strukturprinzipien der Verfassung Learncard 2602672


Question

5. Was bedeuten die einzelnen Prinzipien?

Answer

Der Begriff der Republik bezieht sich auf das Staatsoberhaupt und verlangt, dass dieses wählbar und absetzbar ist und auf begrenzte Zeit gewählt wird. Gegensatz hierzu wäre die Monarchie (vgl. z.B. das Vereinigte Königreich). Über Art. 28 I GG gilt dieses Prinzip auch für die einzelnen Bundesländer.

Teilweise wird angenommen, dass der Begriff Republik in Anlehnung an die römische res publica zudem für eine bestimmte Form des Gemeinwesens stehe, die auf Freiheit und Gleichheit der Bürger gerichtet sei. Da diese Grundsätze jedoch vollständig vom Rechtstaats- und Demokratieprinzip umfasst sind, kann im Rahmen einer Klausurbearbeitung auf diese Diskussion verzichtet werden.

Demokratie verlangt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 II GG).

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, Art. 20 II GG.

Das Volk soll folglich sein eigener Herr sein. In einer Aristokratie dagegen liegt die Gewalt in der Hand einer Elite, in einer (absoluten) Monarchie gar in der Hand einer einzelnen Person.

Unterscheiden lassen sich die unmittelbare und die mittelbare Demokratie. In der unmittelbaren Demokratie trifft das gesamte Volk selbst alle Sachentscheidungen. Der Vorteil liegt dabei insbesondere in der Beteiligung sämtlicher Staatsbürger an der Willensbildung. Diese Demokratieform stößt jedoch bei größeren Nationalstaaten an praktische Grenzen. Praktiziert wird daher regelmäßig eine mittelbare Demokratie, bei der das Volk seine Staatsgewalt in regelmäßigen Wahlen ausübt. Die in diesem Verfahren gewählten Abgeordneten sind damit für die Dauer der Wahlperiode Vertreter des ganzen Volkes. 

Auch in diesem Fall bleibt das Volk weiterhin der Träger der Staatsgewalt, lediglich die Ausübung derselben wird für einen begrenzten Zeitraum auf die Abgeordneten übertragen. Daraus folgt zugleich die wichtigste Aussage des Demokratieprinzips: Jede Form der Staatsgewalt muss sich durch eine sog. ununterbrochene Legitimationskette auf das (Wahl-) Volk zurückführen lassen. Nur dann kann davon gesprochen werden, dass wirklich „alle“ Staatsgewalt vom Volke ausgeht (siehe auch Reffken/Thiele, Standardfälle Staatsrecht I, S. 43 ff.).

Beispiel: Das Volk wählt den Bundestag, dieser den Bundeskanzler. Dieser wiederum bestimmt die Minister, die dann die einzelnen Mitarbeiter des Ministeriums ernennen.

Den Bundesstaat kennzeichnet, dass mehrere Gliedstaaten einen Gesamtstaat bilden. Zu beachten ist dabei, dass sowohl die Gliedstaaten als auch der Gesamtstaat originäre Staatsgewalt besitzen, sich also auch eine eigene Verfassung geben können. Abzugrenzen ist der Bundesstaat daher vom Einheitsstaat (Frankreich) sowie vom Staatenbund (etwa der deutsche Bund). Im ersten Fall gibt es nur eine originäre Staatsgewalt (nämlich den einen Zentralstaat), im anderen Fall besitzen nur die einzelnen Staaten Hoheitsgewalt.

Beschlüsse eines Staatenbundes müssen daher regelmäßig auch erst in den jeweiligen Einzelstaaten durch Hoheitsakt umgesetzt werden, wenn sie für die einzelnen Bürger Verbindlichkeit erlangen sollen. In der heutigen Zeit tritt als weitere Abgrenzung die sogenannte „supranationale Organisation“ hinzu. Diese ist noch kein Bundesstaat, aber aufgrund ihrer zahlreichen Kompetenzen auch nicht mehr nur Staatenbund (etwa die Europäische Union (EU). Siehe zu dieser Thiele, Europarecht, 8. Auflage 2011).

In einem Rechtsstaat sind nicht nur die Beziehungen der Bürger untereinander gesetzlich geregelt, sondern auch das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern sowie der rein inner-staatliche Bereich (Maurer, Staatsrecht I, § 8 Rn 5). Er bildet damit den Gegensatz zum Willkürstaat. Der Bürger wird als Rechtssubjekt anerkannt, hat Grundrechte und ist nicht lediglich Untertan. Dies wird im GG auch durch Art. 19 IV GG deutlich, der dem Bürger bei Rechtsverletzungen den Rechtsweg eröffnet. Weitere Merkmale eines Rechtsstaats sind die Gewaltenteilung (Legislative = gesetzgebende Gewalt, Exekutive = vollziehende Gewalt, Judikative = Rechtsprechung), die Unabhängigkeit der Gerichte, die Geltung des Verhältnismäßigkeits- sowie des Bestimmtheitsgrundsatzes, die Rechtssicherheit und die Staatshaftung (siehe auch Reffken/Thiele, Standardfälle Staatsrecht I, S. 148 ff.). Zu den Einzelheiten des Rechtsstaatsprinzips vgl. auch die Fragen Nr. 21-26 und 121.

Durch das Sozialstaatsprinzip hat der Staat das Recht und die Pflicht zum Tätigwerden im sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Er muss die sozial Schwächeren schützen und versuchen, soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen. Dabei kommt dem Staat jedoch ein relativ großer Gestaltungsspielraum zu. Aus dem Sozialstaatsprinzip iVm Art. 1 GG folgt jedoch das Recht auf die Gewährleistung des Existenzminimums. Zu den Einzelheiten vgl. Fragen Nr. 27-29.

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