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Strukturprinzipien der Verfassung Learncard 2602673


Question

6. Können die o.g. Strukturprinzipien durch Verfassungsänderung abgeschafft werden?

Answer

Die Grundsätze der Strukturprinzipien sind nach Art. 79 III GG unabänderlich, sog. Ewigkeitsgarantie. Diese Kenntnis ist für die Fallbearbeitung von großer Bedeutung. Aus der Ewigkeitsgarantie folgt nämlich zunächst, dass auch der verfassungsändernde Gesetzgeber im Rahmen einer Grundgesetzänderung nicht völlig frei ist. Vielmehr muss sich die Änderung an den Grundsätzen der Art. 1 und 20 GG messen.

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig, Art. 79 III GG.

Sofern Änderungen gegen diese Bestimmungen (Art. 1 oder 20 GG) verstoßen, stellen sie „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ dar und sind daher nichtig. Zum anderen folgt aus der Ewigkeitsgarantie, dass auch die Auslegung der weiteren GG-Bestimmungen stets mit den Grundsätzen der Art. 1 und 20 GG vereinbar sein muss. Ansonsten könnte über eine entsprechende Auslegung quasi eine an sich unzulässige Änderung des GG „durch die Hintertür“ herbeigeführt werden. Für die Fallbearbeitung ist daher die Kenntnis der Grundsätze der Art. 1 und 20 GG zwingend erforderlich. Sie bilden den Maßstab, an dem staatliches Handeln regelmäßig zu messen ist.

Fallbeispiel hierzu bei Reffken/Thiele, Standardfälle Staatsrecht I, Fall 1.

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