Nein. Dies würde gegen das Republikprinzip des Art. 20 I GG verstoßen. Es verlangt insbesondere auch, dass das Staatsoberhaupt für eine begrenzte Zeit gewählt wird. Das Republikprinzip zählt zu den gemäß Art. 79 III GG unabänderlichen Prinzipien, so dass eine solche Änderung unzulässig wäre (Stichwort: „verfassungswidriges Verfassungsrecht“).