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Strukturprinzipien der Verfassung Learncard 2602676


Question

9. Was versteht man unter „demokratischer Legitimation“?

Answer

Demokratische Legitimation verlangt, dass die Äußerungen der Staatsgewalt ihren Ausgangspunkt im Willen des Volkes haben und dementsprechend durch das Volk begründet und gerechtfertigt sein müssen. Da gemäß Art. 20 II GG alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, verlangt das BVerfG diese Legitimation zu Recht für jede Form des staatlichen Handelns. Es spricht insoweit von dem Erfordernis einer ununterbrochenen Legitimationskette vom Volk zu den staatlichen Organen. Je länger diese Kette ist, desto geringer ist dementsprechend auch die demokratische Legitimation des handelnden Organs. So ist der Bundestag das einzige direkt vom Volk (unmittelbar) legitimierte Organ.

Dagegen sind die Bundesminister nur mittelbar legitimiert, da sie vom Bundeskanzler ernannt werden. Dieser ist jedoch dem Parlament gegenüber verantwortlich und dieses wiederum durch das Volk gewählt (die Legitimationskette wird hier besonders deutlich). Somit wird die notwendige Beziehung zwischen dem Volk als Träger der Staatsgewalt und den handelnden Organen gewährleistet.

Aus diesem Grund etwa endet das Amt eines Bundesministers auch stets dann, wenn das Amt des Bundeskanzlers endet; wäre dies nicht so, bestünde bzgl. des Ministers keine „Verbindung“ mehr zum Volk, da der Kanzler, der ihn ernannt hat, ja nicht mehr existiert, vgl. Art. 69 II GG.

Dementsprechend wäre eine Änderung dieser Regelung als ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 I GG zu werten.

Aus diesen Überlegungen folgt zugleich, dass die Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen abnehmen muss, je mehr „Glieder“ sich zwischen dem Volk und dem handelnden Organ befinden. Mit anderen Worten: Je wesentlicher eine Entscheidung, desto näher muss die Beziehung des Organs zum Volk sein (sog. Wesentlichkeitstheorie).

 

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