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Strukturprinzipien der Verfassung Learncard 2602678


Question

11. Sind Volksabstimmungen (= Volksentscheide) nach geltendem Verfassungsrecht zulässig?

Answer

Diese Frage ist äußerst umstritten. Problematisch ist dabei, dass Art. 20 II 2 GG zwar von „Abstimmungen“ spricht, im Folgenden jedoch keinerlei weitere Vorschriften nennt, wie eine solche Befragung des Volkes durchzuführen wäre. Die hM hält aufgrund dieser Zurückhaltung plebiszitäre Akte nach geltendem Verfassungsrecht für unzulässig. Sie ist der Ansicht, dass mit dem Begriff „Abstimmungen“ nur der Fall der Neugliederung des Bundesgebiets (vgl. Art. 29 II) gemeint sei, nicht jedoch eine Abstimmung über Sachfragen.

Möglich (aber eben auch notwendig) wäre aber eine entsprechende Verfassungsänderung. Die Einführung durch einfaches Gesetz hingegen wäre unzulässig.

Die Gegenmeinung beruft sich demgegenüber auf das Demokratieprinzip und eben den Begriff der „Abstimmungen“ in Art. 20 II GG. Gegen diese Ansicht spricht jedoch die Überlegung, dass das Abstimmungsverfahren unklar bleibt, also weitere Regelungen notwendig sind. Diese müssen aber (wie in Art. 38 GG für die Wahlen zum Bundestag) aufgrund ihrer Bedeutung auf der Verfassungsebene erfolgen; sie sollten nicht dem Zugriff der jeweiligen parlamentarischen Mehrheit zugänglich sein.

Gegenwärtig verwirklicht das GG somit eine (strikt) repräsentative Demokratie. Hier wird die Staatsgewalt nicht durch Volksentscheid, sondern „durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“, Art. 20 II 2. Träger der Staatsgewalt bleibt aber auch in diesem Fall allein das Volk.

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