Nach diesem Begriff existieren in einem Bundesstaat lediglich der Bundesstaat und die Gliedstaaten (= Länder). Dagegen sieht eine andere Ansicht eine Dreiteilung vor, nämlich einmal Gliedstaaten, Zentralstaat und einen den Zentralstaat umfassenden Bundesstaat. Das Bundesverfassungsgericht vertritt den zweigliedrigen Begriff. Im Rahmen einer Fallbearbeitung spielt diese Unterscheidung regelmäßig keine Rolle.