Nein. Das GG gewährleistet lediglich den Bestand der Bundesstaatlichkeit aber nicht den Bestand der einzelnen Länder. Tatsächlich ist die Änderung der Landesgrenzen in Art. 29 GG sowie Art. 118a GG ausdrücklich geregelt und entspricht dem im Fall genannten Verfahren.
Bemerkenswert ist in der Tat, dass dieses Verfahren unter anderem ein Bundesgesetz vorsieht. Seit 1994 besteht mit Art. 29 VII GG jedoch die Möglichkeit, eine Gebietsänderung auch autonom durch die Länder durch Staatsvertrag zu erreichen. Praktische Relevanz hatte diese Regelung z.B. in der Diskussion, ob Berlin mit Brandenburg „verschmelzen“ sollte.
Ein ähnliches Prinzip gilt im Rahmen des Art. 28 II 1 GG. Dieser garantiert das Bestehen von Gemeinden als solchen (Institut), jedoch keine individuelle Garantie der konkreten, einzelnen Gemeinde. Selbstverständlich könnten sich die Länder auch nicht zu einem einzigen Bundesland zusammenschließen, da dies die Bundesstaatlichkeit faktisch aufheben würde. Dies würde Art. 79 III GG zuwiderlaufen. Wo allerdings die Grenze liegt (zwei Länder? drei Länder?) ist umstritten.