BGH: § 211 ist ein eigenständiges Delikt ð Mordmerkmale wirken „strafbegründend“
ð 28 I (Strafrahmenverschiebung)
Arg.: systematische Stellung im Gesetz: Weil § 211 vor § 212 steht, könne er keine bloße Qualifikation sein.
h.L.: § 211 ist eine unselbstständige Qualifikation des Totschlags ð Mordmerkmale wirken strafschärfend ð 28 II (Tatbestandsverschiebung)
Arg.: In jedem Mord sind notwendigerweise alle Voraussetzungen des § 212 enthalten; straferschwerend kommt bei § 211 noch das Mordmerkmal hinzu, weshalb § 211 der geradezu klassische Fall einer Qualifikation sei.