A könnte sich wegen Anstiftung zum Mord gem. §§ 212 I, 211, 26 strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiv
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (+), der Habgier-Mord
b) „Bestimmt“, also Hervorrufung des Tatentschlusses (+)
2. Subjektiv
Doppelter Anstiftervorsatz (+)
3. Tatbestandsverschiebung gem. § 28 II ?
Nur, wenn die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe die Strafbarkeit schärfen
BGH: (-) wegen der systematischen Stellung des § 211 vor § 212; deshalb wirken Mordmerkmale strafbegründend, also § 28 I
Folge: Strafe des A wäre eigentlich gem. § 28 I zu mildern, da ihm das Merkmal der Habgier (welches die Strafbarkeit des T begründet) fehlt. ABER: Das Fehlen dieses Mordmerkmals wird durch das Vorliegen des eigenen subjektiven Mordmerkmals (niedriger Beweggrund der Rachsucht) kompensiert, sog. „gekreuztes Mordmerkmal“. Fazit: §§ 211 (Habgier), 26 (ohne Milderung)
h.L.: (+), da in jedem Mord notwendigerweise alle Voraussetzungen des § 212 enthalten sind; also ist § 28 II anwendbar.
Folge: 1. Tatbestandsverschiebung von § 211 (Habgier) zu § 212, da A nicht habgierig handelt; dann 2. Tatbestandsverschiebung von § 212 zu § 211 (niedriger Beweggrund). Fazit: §§ 212 I, 211 (niedriger Beweggrund), 26