a) Jugendbehörden sind rechtlich unselbstständig und sind die öffentlichen Stellen, die die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII wahrnehmen:
1. die Jugendämter nach § 69 Abs. 3;
2. die Landesjugendämter nach § 69 Abs. 3.
3. Außerdem gibt es die Obersten Landesjugendbehörden nach § 82 Abs. 1 sowie
4. die fachlich zuständige Oberste Bundesbehörde nach § 83 Abs. 1.
b) Die Jugendbehörden sind sachlich zuständig wie folgt:
1. die Jugendämter gemäß § 85 Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 1 und 3,
2. die Landesjugendämter gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 i. V. m. § 69 Abs. 1 und 3;
3. die Obersten Landesjugendbehörden gemäß § 82 Abs. 1,
4. die fachlich zuständige Oberste Bundesbehörde gemäß § 83 Abs. 1.
>> GK-KJH-R 12.1, 12.2