3. Der Begriff der Leistung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umfasst die Lieferungen gem. § 3 Abs. 1 UStG und die sonstigen Leistungen gem. § 3 Abs. 9 UStG; eine Lieferung erfolgt durch Verschaffen der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) an einem körperlichen Gegenstand, Sachen i.S.d. § 90 BGB, Tieren sowie Energie, Wärme oder Firmenwert (vgl. A. 3.1 Abs. 1 UStAE und Art. 14 und 15 MWStSystRL).
Eine sonstige Leistung liegt vor, wenn keine Lieferung gegeben ist. Sie kann in einem Tun, Dulden oder Unterlassen sowie in der Übertragung von Rechten bestehen (§ 3 Abs. 9 UStG, A. 3.1 Abs. 4 UStAE und Art. 24 ff. MWStSystRL)