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11. Was versteht man im UStG unter einer sonstigen Leistung?
11. Nach § 3 Abs. 9 UStG sind alle die Leistungen, die keine Lieferungen darstellen, sonstige Leistungen. Sie können in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen, § 3 Abs. 9, Satz 2 UStG (vgl. A. 3.1 Abs. 4 UStAE und Art. 24 MWStSystRL).