Die Unternehmereigenschaft beginnt bereits mit den Vorbereitungs- und Gründungshandlungen des Steuerpflichtigen. Abgestellt wird dabei auf die erste nach außen erkennbare und auf ein künftiges nachhaltiges Tun gerichtete Tätigkeit.
Die Eigenschaft endet, wenn er seine Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt und die Unternehmensabwicklung objektiv abgeschlossen hat. Dies ist dann der Fall, wenn er keine Verwertungshandlungen mehr vornimmt oder keine Verwertungsbemühungen mehr zeigt.
Die Unternehmereigenschaft entfällt nicht rückwirkend, wenn die Unternehmensgründung scheitert. Alle bis dahin angefallenen Geschäfte bleiben steuerrechtlich relevant. Auch die Insolvenz führt nicht zum Ende der Unternehmereigenschaft. Dann wird ein Handeln des Insolvenzverwalters zugerechnet.