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Haften ausgeschiedene Gesellschafter einer GbR / BGB-Gesellschaft für bestehende Verbindlichkeiten?
Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Gesellschaftsschulden bestimmt sich nach § 736 Abs. 2 BGB und § 160 HGB: Danach haftet er für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren fällig sind.