Einzelveranlagung gem. § 25 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 i.V.m. § 26a EStG.
Dies bedeutet, dass jede Person für sich selbst eine Steuererklärung (Mantelbogen und Anlagen) beim Finanzamt einreichen muss. Dies gilt grundsätzlich für jede ledige Person.
Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 1 i.V.m. § 26b EStG.
Dies bedeutet, dass natürliche Personen, die sich zusammen veranlagen lassen, eine „gemeinsame“ Steuererklärung (gemeinsamer Mantelbogen aber jeweils eigene Anlagen) beim Finanzamt einreichen müssen. Dies gilt grundsätzlich für Ehepaare.