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Wie wird eine natürliche Person in dem Jahr veranlagt, in dem der Ehepartner stirbt, und welcher Tarif gilt dann?
Sie wird zusammen veranlagt, wenn zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG noch vorlagen. Es gilt daher der Splittingtarif gem. § 32a Abs. 5 EStG i.V.m. § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG.