Eine verwitwete Person wird im Jahr nach dem Tod einzeln veranlagt, da zu Beginn des Jahres die Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mehr vorliegen.
Allerdings gilt gem. § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG der Splittingtarif, sofern zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung noch vorlagen (Witwen-Splitting). Sollte das Ehepaar z.B. schon vor dem Tod das ganze Jahr in Trennung gelebt haben, so dass im Jahr des Todes eine Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht möglich gewesen wäre, so kommt auch im Jahr nach dem Tod der Splittingtarif nicht in Frage.