Der Mandant muss noch (immer) eine ESt-Erklärung abgeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 149 Abs. 1 Satz 1 und 4 AO i.V.m. dem entsprechenden Einzelsteuergesetz (§ 25 Abs. 3 EStG, § 18 UStG usw.) oder aber aus einer entsprechenden Aufforderung des FA nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO. Wahrscheinlich wird das FA auch einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen.