Ja. Regelmäßig wird ein VA gem. § 124 Abs. 1 AO mit seiner Bekanntgabe wirksam, auch wenn er rechtswidrig ist. Er wird mit »seinem Inhalt« wirksam, also mit seinen Fehlern. Nur wenn er grobe formelle oder materielle Fehler i.S.d. § 125 AO enthält, ist er nichtig, bleibt also nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam.