In der AO ist einheitlich der Einspruch als Rechtsbehelf gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Einspruchs ergeben sich aus §§ 347ff. AO. Entscheidend ist v.a. die Einspruchsfrist. Sie beträgt gem. § 355 Abs. 1 AO regelmäßig einen Monat. Fehlt ausnahmsweise eine ordnungsgemäße Rechtesbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist nach § 356 Abs. 2 AO auf ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des fraglichen VA. Auszugehen ist vom Datum des Bescheids, z.B. 01.03.2012, es entspricht der Postaufgabe, dem Abwurf beim FA. Der VA gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO drei Tage später als bekanntgegeben, im Beispiel am 04.03.2012. Stellt das FA den Bescheid ausnahmsweise förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zu, löst das Zustellungsereignis, im Normalfall also die Übergabe des Schriftstücks, die Rechtsbehelfsfrist aus. Sie endet jeweils einen Monat nach der Bekanntgabe, wobei an das Datum des gleichen Tags angeknüpft wird, im Beispiel am 04.04.2012. Dies ergibt sich aus § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB. Spätestens an diesem Tag muss der Einspruch beim zuständigen FA vorliegen. Der Einspruch wird – zeitsparend – am besten durch Fax oder E-Mail eingelegt. Beides wahrt die Schriftform des § 357 Abs. 1 AO.