Eine Besonderheit besteht dann, wenn der geänderte Bescheid bereits bestandskräftig war. D.h. der Stpfl. hatte gegen den ursprünglichen Bescheid keinen Einspruch eingelegt, so dass die Rechtslage durch die bestandskräftige Entscheidung geprägt wird. Der Betroffene kann nun durch Einspruch gegen den Steueränderungsbescheid gem. § 351 Abs. 1 1. Alt. AO nicht mehr erreichen, dass die Steuer unter die bestandskräftig gewordene Höhe herabgesetzt wird. Sonst würde nachträglich die Bestandskraft bzw. ursprüngliche Einspruchsfrist entwertet.