Ergibt sich der VdN nicht aus dem Gesetz, sondern aus einer Entscheidung des FA gem. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO, wird ein VdN natürlich nur wirksam, wenn er aus dem nach § 124 Abs. 1 AO bekannt gegebenen VA erkennbar ist. Nur ausnahmsweise kann ein in der Ausfertigung des Stpfl. nicht erkennbarer VdN nachträglich noch nach § 129 AO berichtigt werden. Dann muss sich aus den Akten ergeben, dass das FA eigentlich einen VdN anordnen wollte und dies nur mechanisch scheiterte (BFH vom 01.07.2010, IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2005).