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Verfahrensrecht-Lernkarten - Demolektion Learncard 3389064


Question

Wie würden Sie im Interesse des Mandanten abgrenzen, ob Sie einen Fehler im Einspruchsweg vortragen oder eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO beantragen?

Answer

Der wichtigste Unterschied besteht in Bezug auf eine mögliche Aussetzung der Vollziehung. § 361 Abs. 2 AO setzt dafür voraus, dass der betreffende VA »angegriffen« wird, setzt also einen Rechtsbehelf voraus. Ein Antrag nach § 164 Abs. 2 AO lässt eine Aussetzung daher nicht zu. Auch wenn der Mandant eine Rechtsfrage schnell geklärt haben will, ist ein Rechtsbehelf vorzuziehen.

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