Sie sind in § 177 Abs. 3 AO geregelt. Es sind Fehler, die eine Steuerfestsetzung zwar falsch machen, dabei aber nicht die Voraussetzungen einer selbständigen Korrekturvorschrift erfüllen. Dasselbe gilt, wenn die Korrekturvoraussetzungen zwar eigentlich erfüllt sind, eine Änderung aber aus verjährungsrechtlichen Gründen entfällt. Demgemäß blieben solche Fehler also unbeachtlich. Tatsächlich aber werden materielle Fehler doch berücksichtigt, allerdings nur i.V.m. anderen Fehlern, die ihrerseits die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift erfüllen. Zu solchen Fehlern müssen die materiellen Fehler gegenläufig sein, da sie nur im Rahmen oder Umfang einer solchen selbständigen Korrektur wirken.