Ja. Im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO gilt die auf zehn Jahre verlängerte Verjährungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Ein Mandant müsste also z.B. vorsätzlich Einnahmen verschwiegen haben. Auf eine Ablaufhemmung kommt es dann häufig nicht an. Könnte das FA dem Mandanten keinen Vorsatz nachweisen, hätte er aber Einnahmen leichtfertig verschwiegen, läge eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vor und die Verjährung träte unter Berücksichtigung einer Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO fünf Jahre später ein.