Für das Verwaltungshandeln ist die Beachtung des Rechtsstaatsprinzips von zentraler Bedeutung. Es ist neben den Strukturprinzipien Republik, Demokratie, Bundes- und Sozialstaat eines der tragenden Elemente unseres Verfassungssystems. Der Begriff des Rechtsstaats ergibt sich nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus einer Zusammenschau unterschiedlicher Bestimmungen des GG, vornehmlich aus Art. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. zu den Strukturprinzipien der Verfassung allgemein die Ausführungen von Thiele, Basiswissen Staatsrecht I, S. 11 ff.).