Art. 20 Abs. 3 GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
In dieser Vorschrift findet das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als konkrete Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips seinen Niederschlag. Danach unterliegt die Verwaltung der Rechtsbindung. Willkürliches Handeln ist der Verwaltung untersagt. Sie darf die Voraussetzungen für ihr Handeln nicht selbst festlegen. Es greifen insofern verschiedene Strukturprinzipien ineinander. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus (Demokratieprinzip). Damit muss Staatsgewalt auf einer ununterbrochenen Legitimationskette beruhen, deren Ursprung stets das (Wahl-)Volk ist. Unmittelbar demokratisch legitimiert ist lediglich das Parlament. Dessen Abgeordnete sind für die Dauer einer Wahlperiode Vertreter des gesamten Volks. Hieraus lassen sich zwei wesentliche Kernelemente des Gesetzmäßigkeitsprinzips herleiten, nämlich der
- Vorrang des Gesetzes und der