- Vorrang des Gesetzes (auch Gesetzesvorrang): Der Vorrang des Gesetzes verbietet der Verwaltung, gegen bestehende Gesetze zu verstoßen. Die Verwaltung hat das Gesetz anzuwenden, darf folglich von diesem nicht abweichen (Anwendungsgebot, Abweichungsverbot).
- Vorbehalt des Gesetzes (auch Gesetzesvorbehalt): Der Vorbehalt des Gesetzes betrifft die Frage, ob für ein Verwaltungshandeln eine Ermächtigungsgrundlage in einem förmlichen Gesetz erforderlich ist.
Problem: Welche Entscheidungen sind dem Parlament vorbehalten?
Aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip könnte abgeleitet werden, dass es der Verwaltung verboten ist, eigenständig irgendeinen Sachbereich zu ordnen. Hierbei ist jedoch zwischen den Bereichen Eingriffs- und Leistungsverwaltung zu differenzieren. Für die Eingriffsverwaltung ist der Gesetzesvorbehalt allgemein anerkannt. Freiheitsverkürzende Maßnahmen sind durchweg auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen.
Dies resultiert bereits aus dem durch die Verfassung gewährleisteten Schutz der Grundrechte, wonach Freiheit und Eigentum der Bürger geschützt sind und allein durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden können (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 6 Rz. 12). Dagegen ist die Anwendbarkeit des Gesetzesvorbehalts auf den Bereich der Leistungsverwaltung (namentlich ist die Subventionsverwaltung zu nennen) umstritten. Zu den Einzelheiten siehe Frage Nr. 3.