Um diese Frage beantworten zu können, empfiehlt sich ein Vergleich mit der Eingriffsverwaltung. Anknüpfungspunkt ist die Feststellung, ob und ggf. inwieweit die Leistungsverwaltung die Lebensverhältnisse der Bürger beeinflusst.
Ist die Gewährung/Versagung staatlicher Leistungen ähnlich einschneidend wie die Eingriffsverwaltung?
Diese Diskussion ist insbesondere bei der Gewährung von Subventionen zu führen. Die Bereitstellung finanzieller Leistungen des Staats an ein Unternehmen kann erhebliche Auswirkungen auf dessen Weiterbestehen und seine Marktpositionierung haben. Andere, nicht begünstigte Unternehmen dagegen werden hierdurch möglicherweise benachteiligt. Demnach sollte man sich folgende zwei Problemkreise vor Augen halten: (1) Sind Rechte Dritter beeinträchtigt? (2) Ob und in welcher Intensität ist die Grundrechtsausübung betroffen?
Bei der Subventionierung haben sich letztlich zwei Meinungen ausdifferenziert: Ein Teil der Literatur verlangt auch im Bereich der Vergabe von Subventionsleistungen eine gesetzliche Ermächtigung. Die Rechtsprechung und sich dieser anschließend das übrige Schrifttum (mit unterschiedlichen Nuancen) fordert hingegen im Kern keine gesetzliche Grundlage, ausreichend sei „jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere die etatmäßige Bereitstellung der zu Subventionen erforderlichen Mittel“ (BVerwGE 6, 282 ff. [287 f.]).
Merke: Nach der Rechtsprechung genügt es, dass im Haushaltsplan Mittel mit einer entsprechenden Zwecksetzung bereitgestellt werden. Zudem soll die Subventionsvergabe unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erfolgen, sich also an sachgemäßen Erwägungen orientieren (Sicherstellung durch interne Vergaberichtlinien [Verwaltungsvorschriften]).
Bei der Bearbeitung eines Falls ist jedoch immer auf die konkrete Situation abzustellen. So sollte geklärt werden, ob wegen des Eingriffs in die Grundrechtssphäre eines Dritten ausnahmsweise eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gefordert werden muss (Unterscheidung: unmittelbare [zielgerichtete] Verkürzung der Grundrechtssphäre/mittelbare [faktische] Beeinträchtigung). Vgl. auch BVerwGE 90, 112 ff. [126].