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Verfassungsrechtliche Grundlagen Learncard 5303127


Question

3. Kann die Verwaltung den Sachbereich der Leistungsverwaltung selbstständig ordnen, da hier nicht durch Gebote und Verbote in Rechte der Bürger ein­gegriffen wird?

Answer

Um diese Frage beantworten zu können, empfiehlt sich ein Ver­gleich mit der Eingriffsverwaltung. Anknüpfungspunkt ist die Fest­stellung, ob und ggf. inwieweit die Leistungsverwaltung die Le­bensverhältnisse der Bürger beeinflusst.

Ist die Gewährung/Versagung staatlicher Leistungen ähn­lich einschneidend wie die Eingriffsverwaltung?

Diese Diskussion ist insbesondere bei der Gewährung von Sub­ventionen zu führen. Die Bereitstellung finanzieller Leis­tungen des Staats an ein Unternehmen kann erhebliche Aus­wirkungen auf dessen Weiterbestehen und seine Marktpositio­nierung haben. Andere, nicht begünstigte Unternehmen dage­gen werden hier­durch möglicherweise benachteiligt. Demnach sollte man sich fol­gende zwei Problemkreise vor Augen halten: (1) Sind Rechte Drit­ter beeinträchtigt? (2) Ob und in welcher In­tensität ist die Grund­rechtsausübung betroffen?

Bei der Subventionierung haben sich letztlich zwei Meinungen ausdifferenziert: Ein Teil der Literatur verlangt auch im Be­reich der Vergabe von Subventionsleistungen eine gesetzliche Er­mächtigung. Die Rechtsprechung und sich dieser an­schließend das übrige Schrifttum (mit unterschiedlichen Nuan­cen) fordert hingegen im Kern keine gesetzliche Grundlage, ausreichend sei „jede andere parlamentarische Willensäußer­ung, insbeson­dere die etatmäßige Bereitstellung der zu Sub­ventionen er­forderlichen Mittel“ (BVerwGE 6, 282 ff. [287 f.]).

 

Merke: Nach der Rechtsprechung genügt es, dass im Haus­haltsplan Mittel mit einer entsprechenden Zwecksetzung bereit­gestellt werden. Zudem soll die Subventionsvergabe unter rechtsstaatli­chen Gesichtspunkten erfolgen, sich also an sach­gemäßen Erwä­gungen orientieren (Sicherstellung durch inter­ne Vergaberichtlini­en [Verwaltungsvorschriften]).

 

Bei der Bearbeitung eines Falls ist jedoch immer auf die kon­krete Situation abzustellen. So sollte geklärt werden, ob wegen des Ein­griffs in die Grundrechtssphäre eines Dritten aus­nahmsweise eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gefor­dert werden muss (Un­terscheidung: unmittelbare [zielgerichte­te] Verkürzung der Grund­rechtssphäre/mittelbare [faktische] Beeinträchtigung). Vgl. auch BVerwGE 90, 112 ff. [126].

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