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Verfassungsrechtliche Grundlagen Learncard 5303129


Question

5. Kommt der Gesetzesvorbehalt auch bei Sonderrechtsverhältnissen zur Geltung?

Answer

Ja. Seit der Strafgefangenenentscheidung des Bundesverfas­sungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.) steht fest, dass auch für den in einem besonderen Gewaltver­hältnis ste­henden Bürger die Grundrechte und der Gesetzes­vorbehalt gel­ten. Das „Sonderrechtsverhältnis“ ist keine recht­fertigende Grund­lage. Anders noch die Lehre vom Sonder­rechtsverhältnis, wonach sich der betroffene Bürger wegen sei­ner Einbeziehung in den Be­reich der staatlichen Gewalt gerade nicht dieser gegenüber auf die Grundrechtsbindung berufen konnte.

 

Merke: Umfassende Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte!

 

Der Strafgefangenenentscheidung kommt grundsätzliche Be­deutung zu. Es obliegt dem Gesetzgeber, die wesentlichen Entschei­dungen (so z.B. im Schulwesen) eigenständig zu tref­fen und diese nicht der Verwaltung zu überlassen.

Beachte: Zu klären ist immer, ob überhaupt die Stellung des Bür­gers als Träger eigenständiger Rechte durch eine staatliche Maß­nahme betroffen ist. Die oben angesprochene Anwendbar­keit des Vorrangprinzips entbindet nicht von einer näheren Be­trachtung in diesem Punkt. Zu prüfen ist immer die Rechtsnatur einer Maßnahme (z.B. rein verwaltungsinterne Maßnahme ohne Be­einträchti­gung einer persönlichen Rechtsstellung).

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