Zunächst enthält das GG in den Art. 83 ff. Regelungen über die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung. Gemäß Art. 83 führen die Bundesländer die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das GG nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Grundsatz: Die Bundesländer vollziehen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit.
Der Bund greift insofern auf die Organisationsstruktur der Bundesländer zurück und macht sich bereits bestehende Länderbehörden zunutze. Der Verfassungsgeber geht vor dem Hintergrund des Art. 30 GG davon aus, dass die Bundesländer über solche Einrichtungen verfügen, durch die sie ihr Landesrecht vollziehen.
Neben der Ausführung durch die Länder als eigene Angelegenheit (Art. 83, 84 GG) sind weiter die Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 Abs. 1 GG) und die bundeseigene Verwaltung (Art. 86 GG) verfassungsrechtlich normiert. Zu den damit verbundenen Einzelheiten vgl. die Ausführungen und Literaturhinweise bei Thiele, Basiswissen Staatsrecht I, S. 86 ff.