a) Ermächtigungsgrundlage für das behördliche Handeln
b) Formelle Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns
aa) Zuständigkeit (sachlich, örtlich, instanziell)
bb) Verfahren (insbes. Anhörung, § 28 VwVfG)
cc) Form (insbes. §§ 37, 39 VwVfG)
c) Materielle Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns
aa) Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage
bb) Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage
- Ermächtigungsgrundlagen sind als Konditionalsätze strukturiert, d.h. es handelt sich um „wenn-dann“-Sätze. „Wenn“ ist der Tatbestand, „dann“ ist die Rechtsfolge.
- Ermächtigungsgrundlagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine Behörde zu einem Handeln ermächtigen. Keine Ermächtigungsgrundlagen sind daher bloße Gebote und Verbote. Ihnen fehlt es an einer Rechtsfolge.