Die Erledigung staatlicher Aufgaben erfolgt durch Verwaltungsträger. Originärer Verwaltungsträger ist der Staat, er leitet seine Existenz und Befugnisse von keiner anderen Instanz ab (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 21 Rz. 7). Hier spricht man von unmittelbarer Staatsverwaltung. Die Wahrnehmung der staatlichen Verwaltung kann jedoch auch auf rechtlich verselbständigte Verwaltungsträger übertragen werden. Die derart ausgeübte Tätigkeit wird als mittelbare Staatsverwaltung bezeichnet.