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Verwaltungsorganisation Learncard 5303146


Question

Hinweis:

Answer

Die Erledigung staatlicher Aufgaben erfolgt durch Verwaltungs­träger. Originärer Verwaltungsträger ist der Staat, er leitet sei­ne Exis­tenz und Befugnisse von keiner anderen Instanz ab (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 21 Rz. 7). Hier spricht man von unmittelbarer Staatsverwaltung. Die Wahr­nehmung der staatli­chen Verwaltung kann jedoch auch auf rechtlich verselbständigte Verwaltungsträger übertragen wer­den. Die derart ausgeübte Tä­tigkeit wird als mittelbare Staats­verwaltung be­zeichnet.

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