Der Vollzug der Bundesgesetze durch bundeseigene Verwaltungsträger kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Bund selbst verfassungsrechtlich dazu ermächtigt ist (Verwaltungskompetenzen des Bundes gem. Art. 86 ff. GG). Hintergrund ist die grundsätzliche Kompetenzverteilung zugunsten der Länder als Ausdruck des sog. Subsidiaritätsprinzips: Es soll der Hoheitsträger handeln, der mehr Bürgernähe aufweisen kann (siehe hierzu Thiele, Basiswissen Staatsrecht I, S. 20).