Die unmittelbare Bundesverwaltung ist nur in wenigen Bereichen mehrstufig aufgegliedert. Es fehlt meist an Einrichtungen der Mittel- und Unterstufe. Einem ausgedehnten Verwaltungsapparat des Bundes wirken verfassungsrechtliche Vorgaben entgegen. Namentlich zu nennen sind die Art. 87 bis 89 GG. Dort sind ausdrücklich Bereiche der bundeseigenen Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau aufgeführt.
Zur Vertiefung:
Zum Teil ist die Bundesverwaltung zwingend vorgeschrieben (sog. obligatorische Bundesverwaltung), u.a. betrifft dies den Auswärtigen Dienst und die Bundesfinanzverwaltung:
- Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG
- Art. 87 b Abs. 1 Satz 1 GG
- Art. 87 d Abs. 1 GG
- Art. 87 e Abs. 1 Satz 1 GG
- Art. 87 f Abs. 2 Satz 2 GG
Ferner gibt es Gebiete, in denen eine Bundesverwaltung zulässig ist (sog. fakultative Bundesverwaltung), z.B. beim Bundesgrenzschutz bzw. bei der Wahrnehmung bundespolizeilicher Aufgaben:
- Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG
- Art. 87 b Abs. 2 GG.