Der dreistufige Aufbau findet sich nicht in jedem Bundesland wieder. In einigen Bundesländern entfällt die Mittelinstanz, so dass lediglich eine zweigliedrige Verwaltungsorganisation vorliegt. Dies betrifft zum einen die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg, aber auch Flächenstaaten wie Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland. Bei Zugrundelegung des dreigliedrigen Aufbaus gestaltet sich die Organisation wie folgt:
(1) Oberstufe
· Oberste Landesbehörden:
Landesregierung, Ministerpräsident und Landesminister sowie der Landesrechnungshof
· Landesoberbehörden:
sog. Landesämter (z.B. Statistisches Landesamt, Landeskriminalamt und Landesamt für Besoldung und Versorgung)
Diese sind den Landesministerien unmittelbar nachgeordnet, sachlich für bestimmte Verwaltungsaufgaben und örtlich für das gesamte Landesgebiet zuständig (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 22 Rz. 20).
(2) Mittelstufe
sog. Bezirksregierungen, Regierungspräsidien
Sie unterstehen unmittelbar den Obersten Landesbehörden. Soweit nicht die Zuständigkeit einer Sonderverwaltungsbehörde gegeben ist, nehmen Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien als allgemeine Behörde alle Verwaltungsaufgaben für ein bestimmtes Gebiet wahr.
Merke: Sie üben die Aufsicht über Behörden der Unterstufe aus. Zudem erfüllen sie gewisse erstinstanzliche Verwaltungsaufgaben.
Klausurtipp:
Die Landesmittelbehörde ist in der Fallbearbeitung häufig anzutreffen. Eine besondere Funktion kommt ihr als Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu. Sie ist grundsätzlich zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Verwaltungsakte der unteren Verwaltungsbehörde. Beachten Sie auch die Besonderheiten bei Selbstverwaltungsangelegenheiten, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO.
In den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen werden die Aufgaben von einem zentralen „Landesverwaltungsamt“ erledigt, so dass sich die örtliche Zuständigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstreckt.
Zum Teil gibt es Bestrebungen, die Aufgaben der Mittelstufe bei einer (allgemeinen) Behörde zu konzentrieren und die Zahl der Sonderverwaltungsbehörden zu reduzieren (zur „horizontalen Konzentration“ allgemein siehe Burgi in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 8 Rz. 16).
(1) Unterstufe
Bei der Unterstufe ist zu differenzieren und zwar zwischen allgemeinen Verwaltungsbehörden und Sonderverwaltungsbehörden. Die Kreis- und Gemeindebehörden werden als allgemeine Verwaltungsbehörden der unteren Stufe tätig. Daneben existiert noch eine Vielzahl an besonderen Verwaltungsbehörden wie z.B. Gewerbeaufsichtsämter, Straßenbauämter und Schulämter. Die im Rahmen der Mittelstufe angesprochene Tendenz zur Konzentrierung möglichst vieler Aufgaben bei einer allgemeinen Behörde ist hier ebenso zu verzeichnen.
Die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben auf der Unterstufe erfolgt somit durch:
· den Landrat/das Landratsamt (unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Bundesländern)
· die kreisfreien Städte/Stadtkreise
· die sonstigen großen Städte („Große Kreisstadt“)