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Verwaltungsorganisation Learncard 5303150


Question

21. Wie ist die unmittelbare Landesverwaltung aufgebaut? Welche Unterschiede gibt es zwischen den einzelnen Bundesländern?

Answer

Der dreistufige Aufbau findet sich nicht in jedem Bundesland wie­der. In einigen Bundesländern entfällt die Mittelinstanz, so dass le­diglich eine zweigliedrige Verwaltungsorganisation vor­liegt. Dies betrifft zum einen die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Ham­burg, aber auch Flächenstaaten wie Brandenburg, Mecklenburg-Vor­pommern und das Saarland. Bei Zugrundelegung des dreigliedrigen Aufbaus gestaltet sich die Organisation wie folgt:

 

(1) Oberstufe

· Oberste Landesbehörden:

Landesregierung, Ministerpräsident und Landesmi­nister sowie der Landesrechnungshof

· Landesoberbehörden:

sog. Landesämter (z.B. Statistisches Landesamt, Lan­deskriminalamt und Landesamt für Besoldung und Versorgung)

 

Diese sind den Landesministerien unmittelbar nach­geordnet, sachlich für bestimmte Verwaltungs­aufgaben und örtlich für das gesamte Landes­gebiet zuständig (vgl. Maurer, Allgemeines Ver­waltungs­recht, § 22 Rz. 20).

 

(2) Mittelstufe

sog. Bezirksregierungen, Regierungspräsidien

Sie unterstehen unmittelbar den Obersten Landes­behörden. Soweit nicht die Zuständigkeit einer Son­derverwaltungsbehörde gegeben ist, nehmen Be­zirksregierungen bzw. Regierungspräsidien als all­gemeine Behörde alle Verwaltungsaufgaben für ein bestimmtes Gebiet wahr.

 

Merke: Sie üben die Aufsicht über Behörden der Unterstufe aus. Zudem erfüllen sie gewisse erstin­stanzliche Verwaltungsaufgaben.


Klausurtipp:
Die Landesmittelbehörde ist in der Fallbearbeitung häufig anzutreffen. Eine besondere Funktion kommt ihr als
Wider­spruchsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu. Sie ist grund­sätzlich zuständig für den Erlass von Widerspruchsbe­scheiden gegen Verwaltungsakte der unteren Verwal­tungsbehörde. Beachten Sie auch die Besonderheiten bei Selbstverwaltungsangelegenheiten, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO.


In den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen werden die Aufgaben von ei­nem zentralen „Landesverwaltungsamt“ erledigt, so dass sich die örtliche Zuständigkeit auf das ge­samte Landesgebiet erstreckt.

Zum Teil gibt es Bestrebungen, die Aufgaben der Mit­telstufe bei einer (allgemeinen) Behörde zu kon­zentrieren und die Zahl der Sonderverwaltungsbe­hörden zu reduzieren (zur „horizontalen Konzentra­tion“ allgemein siehe Burgi in Erichsen/Ehlers, All­gemeines Verwaltungsrecht, § 8 Rz. 16).

 

(1) Unterstufe

Bei der Unterstufe ist zu differenzieren und zwar zwi­schen allgemeinen Verwaltungsbehörden und Son­derverwaltungsbehörden. Die Kreis- und Ge­meindebehörden werden als allgemeine Verwal­tungsbehörden der unteren Stufe tätig. Daneben existiert noch eine Vielzahl an besonderen Verwal­tungsbehörden wie z.B. Gewerbeaufsichtsämter, Straßenbauäm­ter und Schulämter. Die im Rahmen der Mittelstufe angesprochene Tendenz zur Kon­zentrierung mög­lichst vieler Aufgaben bei einer all­gemeinen Behörde ist hier ebenso zu verzeichnen.

Die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben auf der Unterstufe erfolgt somit durch:

 

· den Landrat/das Landratsamt (unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Bundesländern)

· die kreisfreien Städte/Stadtkreise  

· die sonstigen großen Städte („Große Kreis­stadt“)

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