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Verwaltungsorganisation Learncard 5303151


Question

22. Was ist unter „Organleihe“ zu verstehen?

Answer

Ausgangspunkt ist die Doppelstellung der Landräte bzw. der Landratsämter. Diese fungieren nicht nur als Kommunalbehör­den (Erledigung von Aufgaben der Selbstverwaltungskörper­schaft Landkreis), sondern zugleich auch als staatliche Behör­de (Wahr­nehmung von Aufgaben der staatlichen Verwaltung).

Eine Organleihe ist anzunehmen, „wenn ein bestimmtes Organ neben den Aufgaben seines Verwaltungsträgers gewisse Auf­gaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrzunehmen hat und in­soweit als dessen Organ tätig wird.“ (Maurer, Allgemei­nes Verwal­tungsrecht, § 21 Rz. 54).

 

Merke: Ein Landkreis „leiht“ dem Staat seinen Landrat/sein Land­ratsamt = Doppelfunktion.

 

Zur ausdrücklichen Erwähnung der Doppelfunktion in den Land­kreisordnungen (LKrO) siehe u.a. § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO Baden-Württemberg, § 41 Abs. 1 LKrO Rheinland-Pfalz.

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