Ausgangspunkt ist die Doppelstellung der Landräte bzw. der Landratsämter. Diese fungieren nicht nur als Kommunalbehörden (Erledigung von Aufgaben der Selbstverwaltungskörperschaft Landkreis), sondern zugleich auch als staatliche Behörde (Wahrnehmung von Aufgaben der staatlichen Verwaltung).
Eine Organleihe ist anzunehmen, „wenn ein bestimmtes Organ neben den Aufgaben seines Verwaltungsträgers gewisse Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrzunehmen hat und insoweit als dessen Organ tätig wird.“ (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 21 Rz. 54).
Merke: Ein Landkreis „leiht“ dem Staat seinen Landrat/sein Landratsamt = Doppelfunktion.
Zur ausdrücklichen Erwähnung der Doppelfunktion in den Landkreisordnungen (LKrO) siehe u.a. § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO Baden-Württemberg, § 41 Abs. 1 LKrO Rheinland-Pfalz.