Nein. Eine Organleihe erfolgt ebenfalls nicht. Die Gemeinde als solche ist keine Staatsbehörde. Dennoch erledigt sie staatliche Aufgaben - im Auftrag.
Kommunalisierung der unteren Staatsverwaltung
Der Staat bedient sich der Kommunalbehörde, um durch diese Gesetze vollziehen zu lassen (Fall der „mittelbaren Staatsverwaltung“).
Mitunter kann die Abgrenzung zwischen einer Organleihe und einer auftragsweisen Erledigung schwierig sein, so z.B. bei der Einordnung der Tätigkeit des Bürgermeisters/der Gemeinde als Ortspolizeibehörde. Sofern ein gesetzgeberischer Wille - explizit - keinen anderweitigen Ausdruck in einer Regelung gefunden hat, ist wohl von einer Auftragsangelegenheit auszugehen. Die Erfüllung im Auftrag stellt einen weniger einschneidenden Eingriff in die Organisationsgewalt des Verwaltungsträgers Gemeinde dar und entspricht der o.g. Grundordnung.