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Verwaltungsorganisation Learncard 5303153


Question

24. Wie wirkt sich die Einordnung als staatliche Verwaltungsbehörde prozessual aus?

Answer

In der Fallbearbeitung ist meist eine Maßnahme oder Unterlas­sung seitens einer Behörde auf Gemeinde- oder Kreisebene zu behandeln. Für die Bestimmung, wer Wider­spruchsbehörde und wer Klagegegner ist, muss geklärt werden, welchem Be­reich der konkrete Streit zuzuordnen ist. Steht eine Selbstver­waltungsangelegenheit (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG: Recht auf Selbstverwaltung, „Angelegenheiten der örtlichen Gemein­schaft“) oder die Erledi­gung staatlicher Aufgaben im Zentrum der Auseinandersetzung?

Selbstverwaltungangelegenheit

Bei Selbstverwaltungsangelegenheiten bestimmt sich die Wi­derspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Da­nach erlässt die Selbstverwaltungsbehörde den Wider­spruchsbescheid, es sei denn, es wurde eine ander­weitige Regelung getroffen. Hiervon haben einige Länder Gebrauch gemacht (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 des Ausführungs­gesetzes zur VwGO Baden-Württemberg, wobei die Zweckmäßigkeitsprü­fung der Gemeinde verbleibt). 

untere Staatsverwaltung

(1) Auf Kreisebene („Organleihe“/ „Doppelfunktion in der Ver­waltung“):

Landrat/Landratsamt als Staatsbehörde (siehe z.B. § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungs­gesetz [LVG] Baden-Württemberg)

 

· Widerspruchsbehörde, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO iVm der entsprechenden Regelung in den Landesverwaltungsgesetzen (z. B. § 22 Nr. 2 LVG Baden-Württemberg: Regierungspräsidi­um)

· Klagegegner, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: Land, nicht aber Landkreis

 

(2) Auf Gemeindeebene („Auftrag“/ „übertragener Wir­kungskreis“):

Die Gemeinde verwaltet „alle öffentlichen Aufgaben allein und un­ter eigener Verantwortung“ (siehe u.a. § 2 Abs. 1 Ge­meindeordnung Baden-Württemberg) – die Gemeinde ist nicht Staatsbe­hörde

 

· Widerspruchsbehörde bestimmt sich nach dem einschlägigen materiellen Recht  

· Klagegegner, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: stets Gemeinde (vgl. auch § 1 LVG Baden-Würt­temberg, der zwischen staatlichen Behör­den und Gemeinden, die staatliche Aufga­ben er­füllen, unterscheidet)

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