In § 1589 wird zwischen zwei Arten der Verwandtschaft unterschieden, nämlich zwischen
a) der Verwandtschaft in gerader Linie bei Personen, die voneinander abstammen, also Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder usw. (§ 1589 Satz 1) sowie
b) der Verwandtschaft in der Seitenlinie bei Personen, die nicht voneinander, sondern von derselben dritten Person abstammen (§ 1589 Satz 2), also bei Geschwistern, Cousins und Cousinen usw.
Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich gemäß § 1589 Satz 3 nach der „Zahl der sie vermittelnden Geburten“.
>> GK-FamR 4.1