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Question

Kreditsicherheiten

Grundbucheintragungen

Folgende Eintragungen entnehmen Sie einem Grundbuchauszug:

In Abteilung II:

Lfd. Nr. 1: Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks Norderstedt 2321, gemäß Bewilligung vom 12.01.2001 eingetragen am 16.04.2001

In Abteilung III:

Lfd. Nr. 1: Fünfzigtausend Euro Grundschuld mit achtzehn vom Hundert jährlich verzinslich für die Nordbank AG. Der jeweilige Eigentümer ist der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 02.08.2000 eingetragen am 12.09.2000.

Welche der folgenden Aussagen über die Eintragung in Abteilung III ist richtig?


 

Possible Answers

Die Grundschuld in Abteilung III nimmt bei einer Verwertung die 1. Rangstelle ein.


Die Grundschuld ist eine Eigentümergrundschuld.


Der Darlehenszinssatz beträgt 18 % p.a.


Die Grundschuld ist nicht sofort vollstreckbar, weil der Grundschuldgläubiger zunächst einen vollstreckbaren Titel durch einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid erlangen muss.


Bei der Grundschuld handelt es sich um eine Buchgrundschuld.


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