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Die Laufzeit der Grundschuld sollte mit der Laufzeit des Darlehens identisch sein.
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Die Eintragung der Grundschuld erfolgt auf Antrag und Bewilligung der/des Grundstückseigentümer/s.
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Ein Zinssatz für eine Grundschuld sollte nur vereinbart werden, wenn für das Darlehen ein variabler Zinssatz gelten soll.
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Bei der Finanzierung eines Reihenhauses sollte grundsätzlich aus Beweissicherungsgründen eine Briefgrundschuld der Buchgrundschuld vorgezogen werden.
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Die Grundschuld ist zur schnelleren Verwertungsmöglichkeit mit einer Zwangsvollstreckungsklausel ausgestattet.
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Die Eintragung der Grundschuld ist vom Bestehen der Darlehensforderung abhängig.
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