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VII. Gesellschaft Learncard 440867678


Question

Arbeitsrecht

Mutterschutz im Ausbildungsverhältnis

Die 22-jährige Auszubildende der Nordbank AG Claudia Hahn hat vorschriftsmäßig rechtzeitig gemeldet, dass sie ein Kind erwartet. Voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 13. Dezember 2015. Für den 24. und 25. November 2015 ist sie zum schriftlichen Teil der Abschlussprüfung gemeldet. Stellen Sie fest, welche Regelung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht!

Auszug aus dem Mutterschutzgesetz: § 3 (Beschäftigungsverbote für werdende Mütter)

(2)    Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

 

Possible Answers

Frau Hahn muss die Prüfung um ein halbes Jahr verschieben, da sie nach den gesetzlichen Vorschriften in dem genannten Zeitraum nicht beschäftigt werden darf.


Frau Hahn darf zwar 8 Wochen vor der Entbindung auf keinen Fall mehr beschäftigt werden, die Prüfung kann sie jedoch ablegen.


Frau Hahn darf 6 Wochen vor der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden. Daher kann sie auch nicht an der Prüfung teilnehmen.


Für Frau Hahn gilt ein Beschäftigungsverbot von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Die Prüfung darf sie jedoch ablegen.


Es gilt ein Beschäftigungsverbot von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Auf ihren ausdrücklichen Wunsch darf Frau Hahn vor der Entbindung weiterarbeiten. Nur wenn sie dies tut, darf sie die schriftliche Prüfung ablegen.


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