Es ist ein massiver Eingriff in subjektive Rechte des Vollstreckungsschuldners, wenn der Staat durch seine Vollstreckungsorgane mit Zwang Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers gegenüber dem Vollstreckungsschuldner durchsetzt. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit müssen daher an diese zwangweise Durchsetzung strenge formale Voraussetzungen geknüpft werden.
Mit der Zwangsvollstreckung kann daher nur begonnen werden, wenn
- die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und
- die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und
- keine Vollstreckungshindernisse entgegenstehen.