Als Titel der Zwangsvollstreckung werden die in einer Urkunde verbrieften materiellrechtlichen Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers gegenüber dem Vollstreckungsschuldner bezeichnet, aus denen durch Gesetz die Zwangsvollstreckung für zulässig erklärt wird.
Es handelt sich um die Basis der Zwangsvollstreckung. Durch den Titel werden neben den Parteien auch Art, Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung bestimmt.
Merke: Der Titel ist der Fahrplan für das Vollstreckungsorgan. Aus ihm muss alles für die Vollstreckung Wesentliche hervorgehen.