Aus § 704 Abs. 1 ZPO folgt, dass der wichtigste Vollstreckungstitel das rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteil ist.
Ergänzt wird das Endurteil durch die in § 794 Abs. 1 ZPO vorgenommene Aufzählung weiterer Vollstreckungstitel, aus denen ebenfalls die Zwangsvollstreckung stattfinden kann. Hierbei sind für die Praxis und die Klausur von Bedeutung:
- Prozessvergleiche, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. oben),
- Vollstreckungsbescheide, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und
- vollstreckbare Urkunden, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.