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Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Learncard 5208159


Question

8. Was ist hinsichtlich der besonderen Vollstreckungs­voraussetzungen im Einzelnen zu prüfen?

Answer

Neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen prüft das zuständige Organ in drei Fällen das Vorliegen besonderer Voll­streckungsvoraussetzungen:

 

  • Darf der titulierte Anspruch erst an einem bestimmten Kalendertag geltend gemacht werden, so darf die Zwangs­vollstreckung ihrerseits nach § 751 Abs. 1 ZPO erst nach Ablauf dieses Tages beginnen.
  • Ist die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig gemacht worden, so darf die Zwangsvollstreckung nach § 751 Abs. 2 ZPO erst be­ginnen, wenn ein Nachweis über die Sicherheitsleistung erbracht ist. 
  • Bezieht sich die Verurteilung auf eine Zug-um-Zug­ Leistung, so ist nach § 756 bzw. § 765 ZPO erforderlich, dass vor Beginn der Zwangsvollstreckung der Schuldner befriedigt wurde oder sich mit der Annahme der Leistung in Verzug befindet.
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