Auch bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen kann sich im Einzelfall die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Existenz von Vollstreckungshindernissen ergeben. Insbesondere die folgenden Fallgruppen sind dabei von Bedeutung:
- Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO,
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 89 InsO,
- Zwangsvollstreckung gegen den Erben vor Annahme der Erbschaft, § 778 ZPO und
- Vorliegen von Vollstreckungsverträgen.